Im Familienrecht gibt es verschiedene Anlässe zur Begutachtung.
- Wir orientieren uns seit jeher an den nun systematisch gesammelten Grundsätzen und verweisen auf die
- Mindeststandards der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, die 2019 in zweiter Auflage aktualisiert wurden sowie
- die Qualitätsstandards für psychologische Gutachten aus dem Jahr 2017 (Autoren: Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen)
- Weitere Vorgaben finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes der Psychologen (BDP).
- Wir schließen uns außerdem dem Positionspapier der Sektion Rechtspsychologie im BDP und der Fachgruppe Rechtspsychologie in der DGPs an, die weiter auf die Wichtigkeit einer professionellen Ausbildung für Gutachter abstellt.
Trennung & Scheidung
Eine Trennung oder Scheidung stellt Eltern und Kinder gleichermaßen vor große Herausforderungen. Dabei werden in etwa einem Viertel der streitigen Fälle zusätzliche Vermittlungsstellen hinzugezogen, wie beispielsweise Familienberatungsstellen oder das Jugendamt. In einigen Fällen wird auch das Familiengericht eingeschaltet. Auf Anordnung jenes Gerichts werden wir als Sachverständige beauftragt, eine familienpsychologische Begutachtung vorzunehmen.
Dabei handeln wir sowohl kindes- sowie auch elternorientiert und mit der Zielsetzung, die Eltern zu befähigen, der Verantwortung der Elternschaft nachzukommen. Darunter fallen Entscheidungen zu allen Teilen der elterlichen Sorge.
Umgangsrecht
Nach einer Trennung der Eltern beschreibt das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) den Anspruch eines Kindes auf Umgang mit seinen Eltern sowie auch des jeweiligen Elternteiles mit dem Kind.
Grundsätzlich ist hierbei der Gedanke, dass der regelmäßige Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zur ungestörten Entwicklung beiträgt (§ 1626 BGB). Im Falle des Umgangs mit demjenigen, bei dem sich das Kind regelmäßig weniger oft aufhält, werden hier vor allem mögliche Gefährdungen geprüft (§ 1684 BGB).
Weiterhin soll dem Kind im Interesse einer ungestörten Entwicklung auch der Umgang mit anderen wichtigen Personen ermöglicht werden, auch wenn dies nicht die leiblichen Eltern sind. Dies orientiert sich weniger an Gefährdungsschwellen sondern daran, ob dies dem Kindeswohl dient (1685 BGB).
Für diese Gutachten stehen wir Ihnen als Sachverständige zur Verfügung und prüfen im Einzelfall transparent und objektiv den Sachverhalt.
Kindeswohlgefährdung / Erziehungsfähigkeit
Das Familienrecht bezeichnet mit dem Kindeswohl ein grundsätzliches Recht des Kindes auf seine ungestörte Entwicklung sowie das gesamte Wohlergehen des Kindes. Dies schreibt auch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 fest. Deutschland hat dies ratifiziert und verbindliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Schutzanspruchs durchgesetzt. Für das Kindeswohl sind demnach mindestens die Bindung, Förderung und Kontinuität in der Erziehung wichtige Kriterien.
Steht eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum (§ 1666 BGB), stehen wir dem Gericht als Sachverständige zur Seite. Ein Gutachten kann immer dann hilfreich sein, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten oder nicht auszuschließen ist. Weiterhin ist es ratsam ein Gutachten anzufordern, wenn seelische oder psychosoziale Auffälligkeiten der Erziehungsberechtigten das Kindeswohl gefährden oder das Kind gegen einen Elternteil eingestellt ist und den Kontakt mit ihm verweigert.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit betrifft die Frage nach einer möglichen Rückführung von Kindern in den elterlichen Haushalt, nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Hierbei prüfen wir einerseits die Prognose für weitere Gefährdungsmomente, andererseits betrachten wir die möglichen Risiken einer erneuten Veränderung für das jeweilige Kind.