Reife (§ 3 JGG) und Verantwortung (§ 105 JGG)

reife_betexion__hops-3334334_1920.jpgBeim Heranwachsen von Jugendlichen zu einem voll verantwortlich handelnden und dementsprechend zur Verantwortung gezogenen Erwachsenen werden Entwicklungsvorgänge strafrechtlich differenziert.

  • Das Jugendstrafrecht ist explizit auf Prävention und Erziehung ausgerichtet.
  • Kommt es bei Jugendlichen (Alter zwischen 14 und 18) zu straffälligem Verhalten, so erstatten wir Gutachten zur Frage der geistigen und sittlichen Reife in Bezug auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
  • Im Einzelfall ist prüfen wir, ob der/die betreffende Jugendliche nach sittlicher und geistiger Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen sowie auch danach zu handeln (§3 JGG).

Des Weiteren stehen wir ebenfalls zur Verfügung, wenn Gutachten über Heranwachsende eingeholt werden.

  • Wir schätzen die Persönlichkeit des Heranwachsenden im Zusammenhang mit der Straftat ein.
  • Wir geben dem Gericht eine psychologische Einschätzung, ob die Tatumstände und Persönlichkeit eher für die Beurteilung des Täters als Jugendlicher oder als Erwachsener sprechen (§ 105 JGG).
  • Das Gericht entscheidet dann, ob der Heranwachsende eher einem Jugendlichen gleichzusetzen ist oder ob seine/ihre Entwicklung und Persönlichkeitsentwicklung eher der Einordnung als Erwachsener entspricht.