Kindeswohlgefährdung

Das Familienrecht bezeichnet mit dem Kindeswohl ein grundsätzliches Recht des Kindes auf seine ungestörte Entwicklung sowie das gesamte Wohlergehen des Kindes. Dies ist ebenfalls festgeschrieben in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, welche von Deutschland ratifiziert wurde und verbindliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Schutzanspruchs enthält. Für das Kindeswohl sind demnach mindestens die Bindung, Förderung und Kontinuität in der Erziehung wichtige Kriterien.

Steht eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum (§ 1666 BGB), stehen wir dem Gericht als Sachverständige zur Seite. Ein Gutachten kann immer dann hilfreich sein, wenn eine Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten oder nicht auszuschließen ist. Weiterhin ist es ratsam ein Gutachten anzufordern, wenn seelische oder psychosoziale Auffälligkeiten der Erziehungsberechtigten das Kindeswohl gefährden oder das Kind gegen einen Elternteil eingestellt ist und den Kontakt mit ihm verweigert.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit betrifft die Frage nach einer möglichen Rückführung von Kindern in den elterlichen Haushalt, nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Hierbei prüfen wir einerseits die Prognose für weitere Gefährdungsmomente, andererseits betrachten wir die möglichen Risiken einer erneuten Veränderung für das jeweilige Kind.